
Sachbezugsverordnung E-Auto: Das kommt auf die Fuhrparks jetzt zu
Die Pläne zum Sachbezug für E-Fahrzeuge sind bereits hinlänglich bekannt, mit der nun veröffentlichten Verordnung sind auch letzte Unklarheiten beseitigt.
Der Aufschrei Ende April dieses Jahres war groß als klar wurde, dass die Sachbezugsbefreiung für Elektroautos mit Ende 2026 auslaufen wird. Einige Wochen später wurde etwas abgeschwächt, statt der ursprünglich kolportierten 0,75 % werden ab 2028 nur 0,625 % Sachbezug angesetzt, der Wert für 2027 blieb mit 0,375 % unverändert. Jeweils mit einer Deckelung von 180 Euro im kommenden Jahr und 300 Euro ab 2028. Analog zu Verbrennern gelten die Höchstgrenzen ab Anschaffungskosten von 48.000 Euro brutto. Unklar war bis zuletzt, wie mit dem Thema Gehaltsumwandlung umgegangen wird und ob ein Bestandsschutz für bestehende E-Fahrzeuge kommt.
| Anschaffungskosten (inkl. USt/NoVA) | Sachbezug 2027 | Sachbezug ab 2028 |
| 35.000 € | 131,25 € | 218,75 € |
| 40.000 € | 150,00 € | 250,00 € |
| 48.000 € | 180,00 € | 300,00 € |
| 60.000 € | 180,00 € | 300,00 € |
| Monatlicher Sachbezug für E-Fahrzeuge (0 g CO2/km) gemäß BGBl. II Nr. 272/2026; 2027: 0,375 %, max. 180 €; ab 2028: 0,625 %, max. 300 €. | ||
Hinweis: Wenn Sie wissen möchten, wie hoch der Sachbezug für ein konkretes Fahrzeug ausfällt oder wie Ihre monatliche Nettobelastung unter Berücksichtigung Ihres Brutto-Jahresgehalts aussieht, werfen Sie einen Blick auf den Sachbezugsrechner von www.fuhrparknews.at, den Sie auch direkt unter www.sachbezug.at erreichen.
Kein Bestandsschutz
Diese Fragen hat der Finanzminister nun mit der offiziellen Verordnung beantwortet, die am 11. September veröffentlicht wurde. Darin werden noch einmal die genannten Sätze bestätigt, mit dem Zusatz, dass diese 2030 evaluiert werden sollen. Fest steht bereits jetzt, dass es keinen Bestandsschutz geben wird, demnach werden ab 2027 auch jene DienstnehmerInnen zur Kasse gebeten, die aktuell bereits ein E-Auto fahren, oder noch 2026 eines bekommen.
Gehaltsumwandlung und halber Sachbezug
Am Modell der Gehaltsumwandlung ändert sich grundsätzlich nichts. Wer im Gegenzug zur Bereitstellung eines E-Autos auf Teile seines Gehaltes verzichtet (das auch danach nicht unter die kollektivvertragliche Mindestgrenze fallen darf), muss allerdings künftig ebenfalls den neuen Sachbezug versteuern. Gleichbleiben soll indes der halbe Sachbezug. Wer sein E-Auto höchstens 500 Kilometer im Monat privat nutzt, halbiert wie bisher bei den Verbrennern den Sachbezug. Bei wechselnd genutzten Fahrzeugen gilt die Deckelung bei 180 bzw. 300 Euro nur dann, wenn es sich ausschließlich um E-Autos handelt.
Weiterhin großer Vorteil für die E-Mobilität
Unterm Strich bedeutet die neue Sachbezugsordnung zwar eine deutliche Verschlechterung gegenüber dem bisherigen Modell, klar ist aber auch, dass der Unterschied zu Verbrennern nach wie vor sehr groß ausfällt. Zusammen mit den in der Regel niedrigeren Unterhaltskosten bleibt der klare Vorteil für die E-Mobilität bestehen.



