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Sachbezugsverordnung E-Auto: Das kommt auf die Fuhrparks jetzt zu

4 Minuten zu lesenAuto & Motor
Die Pläne zum Sachbezug für E-Fahrzeuge sind bereits hinlänglich bekannt, mit der nun veröffentlichten Verordnung sind auch letzte Unklarheiten beseitigt.
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Der Aufschrei Ende April dieses Jahres war groß als klar wurde, dass die Sachbezugsbefreiung für Elektroautos mit Ende 2026 auslaufen wird. Einige Wochen später wurde etwas abgeschwächt, statt der ursprünglich kolportierten 0,75 % werden ab 2028 nur 0,625 % Sachbezug angesetzt, der Wert für 2027 blieb mit 0,375 % unverändert. Jeweils mit einer Deckelung von 180 Euro im kommenden Jahr und 300 Euro ab 2028. Analog zu Verbrennern gelten die Höchstgrenzen ab Anschaffungskosten von 48.000 Euro brutto. Unklar war bis zuletzt, wie mit dem Thema Gehaltsumwandlung umgegangen wird und ob ein Bestandsschutz für bestehende E-Fahrzeuge kommt.

Anschaffungskosten (inkl. USt/NoVA) Sachbezug 2027 Sachbezug ab 2028 
35.000 €131,25 €218,75 €
40.000 €150,00 €250,00 €
48.000 €180,00 €300,00 €
60.000 €180,00 €300,00 €
Monatlicher Sachbezug für E-Fahrzeuge (0 g CO2/km) gemäß BGBl. II Nr. 272/2026; 2027: 0,375 %, max. 180 €; ab 2028: 0,625 %, max. 300 €.

Hinweis: Wenn Sie wissen möchten, wie hoch der Sachbezug für ein konkretes Fahrzeug ausfällt oder wie Ihre monatliche Nettobelastung unter Berücksichtigung Ihres Brutto-Jahresgehalts aussieht, werfen Sie einen Blick auf den Sachbezugsrechner von www.fuhrparknews.at, den Sie auch direkt unter www.sachbezug.at erreichen.

Kein Bestandsschutz

Diese Fragen hat der Finanzminister nun mit der offiziellen Verordnung beantwortet, die am 11. September veröffentlicht wurde. Darin werden noch einmal die genannten Sätze bestätigt, mit dem Zusatz, dass diese 2030 evaluiert werden sollen. Fest steht bereits jetzt, dass es keinen Bestandsschutz geben wird, demnach werden ab 2027 auch jene DienstnehmerInnen zur Kasse gebeten, die aktuell bereits ein E-Auto fahren, oder noch 2026 eines bekommen.

Gehaltsumwandlung und halber Sachbezug

Am Modell der Gehaltsumwandlung ändert sich grundsätzlich nichts. Wer im Gegenzug zur Bereitstellung eines E-Autos auf Teile seines Gehaltes verzichtet (das auch danach nicht unter die kollektivvertragliche Mindestgrenze fallen darf), muss allerdings künftig ebenfalls den neuen Sachbezug versteuern. Gleichbleiben soll indes der halbe Sachbezug. Wer sein E-Auto höchstens 500 Kilometer im Monat privat nutzt, halbiert wie bisher bei den Verbrennern den Sachbezug. Bei wechselnd genutzten Fahrzeugen gilt die Deckelung bei 180 bzw. 300 Euro nur dann, wenn es sich ausschließlich um E-Autos handelt.

Weiterhin großer Vorteil für die E-Mobilität

Unterm Strich bedeutet die neue Sachbezugsordnung zwar eine deutliche Verschlechterung gegenüber dem bisherigen Modell, klar ist aber auch, dass der Unterschied zu Verbrennern nach wie vor sehr groß ausfällt. Zusammen mit den in der Regel niedrigeren Unterhaltskosten bleibt der klare Vorteil für die E-Mobilität bestehen.

Q&A

Ab wann gilt der neue Sachbezug? Ab der Jänner-Abrechnung 2027. Die Verordnung gilt erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2026 enden. 2026 bleibt der Sachbezug für E-Autos bei null.Wie hoch ist der Sachbezug? 2027 sind es 0,375 % der tatsächlichen Anschaffungskosten inkl. USt und NoVA, maximal 180 Euro im Monat. Ab 2028 sind es 0,625 %, maximal 300 Euro im Monat. Das gilt nur für Fahrzeuge mit 0 g CO2/km.Ab welchem Kaufpreis greift der Deckel? Ab 48.000 Euro brutto, in beiden Jahren. Ob das E-Auto 48.000 oder 80.000 Euro kostet, macht beim Sachbezug also keinen Unterschied.Gibt es einen Bestandsschutz für E-Autos, die schon gefahren werden? Nein. Die Verordnung enthält keine Übergangsregel. Auch E-Autos, die vor 2027 angeschafft oder überlassen wurden, fallen ab Jänner 2027 unter den neuen Sachbezug. Eine Zulassung im Dezember 2026 bringt daher keinen Vorteil.Was gilt bei Gehaltsumwandlung? Das Modell bleibt möglich. Der reduzierte Sachbezug gilt auch dann, wenn das E-Auto im Tausch gegen überkollektivvertragliche Bruttobezüge überlassen wird, egal ob befristet oder unbefristet. Die vereinbarte Gehaltsreduktion gilt laut Verordnung nicht als Bezugsverwendung. Der Sachbezug fällt aber auch hier an.Gibt es weiterhin den halben Sachbezug? Ja. Beträgt die private Fahrtstrecke im Jahresschnitt nicht mehr als 500 km pro Monat, halbiert sich der Sachbezug. 2027 sind das 0,1875 %, maximal 90 Euro, ab 2028 0,3125 %, maximal 150 Euro. Voraussetzung ist ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch.Was gilt bei wechselnd genutzten Fahrzeugen (Pool)? Sind im Pool ausschließlich E-Autos, gilt der Deckel von 180 bzw. 300 Euro. Ist auch nur ein Verbrenner dabei, greift diese Sonderdeckelung nicht.Was ist mit Kostenbeiträgen der Dienstnehmer? Die bestehende Regel für Kostenbeiträge (§ 4 Abs. 7) wurde auf E-Autos erweitert. Kostenbeiträge mindern den Sachbezug also auch hier.Betrifft das auch Plug-in-Hybride? Nein, die Neuregelung betrifft nur Fahrzeuge mit 0 g CO2/km. Für Plug-in-Hybride gelten wie bisher 1,5 % bzw. 2 %, je nach CO2-Wert.Wie groß ist der Vorteil gegenüber Verbrennern noch? Ein Verbrenner kostet maximal 720 bzw. 960 Euro Sachbezug im Monat, ein E-Auto ab 2028 maximal 300 Euro. Bei günstigen E-Autos unter 48.000 Euro wirkt die Erhöhung relativ stärker, weil der Deckel dort nicht greift.Wird das 2030 wieder teurer? Offen. Das Finanzministerium muss die Sätze 2030 evaluieren, und zwar anhand der Wirkung auf die Elektromobilität, also Neuzulassungen und Fahrzeugbestand. Eine Richtung gibt die Verordnung nicht vor.Wo kann ich meinen Sachbezug ausrechnen? Zum Beispiel auf [www.sachbezug.at](targetBlank:https://www.fuhrparknews.at/club/sachbezugsrechner/)
Veröffentlicht am 5. Oktober 2026
5. Oktober 2026
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