
Kfz-Steuern im Fuhrparkmanagement
Welche Rolle spielen Kfz-Steuern und Gebühren im lokalen und internationalen Fuhrparkmanagement?
Kfz-Steuern und Gebühren haben in deutschen Fuhrparks einen verhältnismäßig geringen Anteil am Kostenmix. Dennoch sollten Sie steuergünstige Fahrzeugtypen in Ihrer Dienstwagenordnung nicht außer Acht lassen, wenn Sie Ihre Budgets planen und um Ihre Mitarbeiter zu motivieren, verbrauchsarme Dienstwagen zu wählen. Wie unterschiedlich hoch die Besteuerung in anderen Ländern ausfallen kann, ist für internationale Flottenmanager auch dann interessant, wenn sie nur ein einzelnes Fahrzeug im Ausland anschaffen. Oder hätten Sie gewusst, dass für neu zugelassene Fahrzeuge in Frankreich bis zu 70.000 € an CO2-Strafsteuern anfallen können?
Das erfahren Sie hier
Keine Beiträge mehr verpassen? Jetzt Fuhrpark Knowhow kostenlos abonnieren >
Diese Kfz-Steuern und Gebühren müssen Sie in Ihr Fuhrparkbudget einplanen
Der Anteil, den Steuern und Gebühren an Ihren Fuhrparkkosten haben, ist verhältnismäßig gering. Er liegt in Deutschland bei Benzinern im Schnitt bei 1,5 % und bei Dieselfahrzeugen bei 2,6 % der Pkw-Gesamtbetriebskosten sowie bei Transportern bei rund 1,4 % über alle Antriebe. Reine E-Fahrzeuge sind derzeit komplett von der Kfz-Steuer befreit. Daher liegt es zunächst nahe, dass Sie Ihr Hauptaugenmerk auf andere Betriebskosten als auf Kfz-Steuern und Gebühren richten, wenn Sie sich mit einer Ihrer wichtigsten Fuhrparkmanagement-Aufgaben befassen, nämlich Einsparpotenziale bei den Gesamtbetriebskosten zu identifizieren.
Aber Kleinvieh macht bekanntlich auch Mist: Die Kostenkomponente „Steuern und Gebühren“ bei Ihrer Budgetplanung zu berücksichtigen, kann in der Gesamtbetrachtung Ihres Fuhrparks durchaus eine Rolle spielen. Ihre Entscheidungen bei der Fahrzeugauswahl beeinflussen dann nicht nur die Höhe der zu zahlenden Kfz-Steuern und damit auch die Höhe Ihrer Referenzraten, sondern auch mögliche steuerliche Vergünstigungen für den geldwerten Vorteil Ihrer Dienstwagenfahrer.
Wo liegen Ihre Einsparpotenziale?
Wenn Sie sich die typische Verteilung der Gesamtbetriebskosten von Pkw und Transportern anschauen, können Sie sehen, ob Ihre Flotte bei bestimmten Kostenarten im Vergleich zu anderen deutschen Fuhrparks zu hoch liegt, und Einsparpotenziale identifizieren.
Welche Gebühren müssen Sie im Fahrzeugbudget einkalkulieren?
Nach § 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) – Notwendigkeit einer Zulassung dürfen Sie Kraftfahrzeuge und Anhänger Ihres Unternehmens auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb nehmen, wenn Sie sie bei einer Kfz-Zulassungsstelle zum Verkehr zugelassen haben. Außer zur Entrichtung einmaliger Zulassungsgebühren sind Sie als Fuhrparkbetreiber auch zur Zahlung monatlicher Rundfunkbeiträge verpflichtet. Die Höhe der Zulassungsgebühren und Rundfunkbeiträge ist gesetzlich geregelt.
Rundfunkbeiträge Unternehmen und Institutionen müssen neben ihren Betriebsstätten auch jedes nicht ausschließlich für private Zwecke genutzte Kraftfahrzeug beim Beitragsservice anmelden. Der monatliche Kfz-Rundfunkbeitrag beträgt zurzeit 6,12 € pro Fahrzeug.
Zulassungsgebühren Für die Zulassung eines Firmenfahrzeugs fallen insgesamt Kosten von ca. 130,00 € an, wenn Sie einen Dienstleister mit einem bundesweiten Zulassungsservice beauftragen, der den zeitlichen und administrativen Aufwand für Sie übernimmt.
- In den Kosten sind Gebühren enthalten, die die von öffentlichen Behörden betriebenen Kfz-Zulassungsstellen erheben. Die Grundgebühren sind im 2. Abschnitt der Anlage 1 zu § 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) – Gebührentarif bundesweit einheitlich geregelt.
- Bspw. liegt die Gebühr für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs/Anhängers bei 30,00 € (Gebühren-Nr. 221.1), die internetbasierte Zulassung bei 12,80 € (Gebühren-Nr. 221.1.1) und für ein Wunschkennzeichen kommen 10,20 € hinzu.
Welche Faktoren beeinflussen die Höhe der Kfz-Steuern?
In Deutschland gilt die Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) prinzipiell für alle zugelassenen Fahrzeuge und wird im Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) geregelt. Damit gehört auch die jährliche Zahlung der Kfz-Steuer zu den typischen Aufgaben Ihrer Fuhrparkverwaltung. Falls Sie Ihre Flotte bereits auf E-Mobilität umgestellt haben, sind Sie durch die geltende Kfz-Steuer-Befreiung für reine E-Fahrzeuge noch bis Ende 2035 von der Zahlung befreit.
Grundsätzlich zahlen Sie für emissionsarme Fahrzeuge mit geringem Kraftstoffverbrauch nach § 9 KraftStG 2002 – Steuersatz weniger Steuern. Wie sich die Jahressteuer für Ihre Flottenfahrzeuge berechnet, hängt zunächst von der Beschaffenheit der Fahrzeuge ab.
- Fahrzeugart
- Antriebsart
- Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung
- Motorleistung/Größe des Hubraums in cm3
- Höhe der Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen in g/km)
- Gesamtgewicht
- Schadstoffklasse
- Geräuschklasse
Fahrzeugart Zur Festlegung der Jahressteuerbeträge unterscheidet § 9 KraftStG 2002 – Steuersatz fünf Fahrzeugarten.
(1.) Krafträder (2.) Personenkraftwagen (2 a.) Wohnmobile (2 b.) Dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge (3.) Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t (leichte Nutzfahrzeuge) (4.) Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t (schwere Nutzfahrzeuge) (5.) Kraftfahrzeuganhänger
Antriebsart Pkw mit Fremdzündungsmotor (Benziner) haben niedrigere Steuersätze als Dieselfahrzeuge, also durch Selbstzündungsmotoren angetriebene Pkw. Das Bundesministerium der Finanzen hat beschlossen, die zehnjährige Kfz-Steuer-Befreiung für Elektroautos bis Ende 2035 (bisher Ende 2030) zu verlängern. Mit der Neuregelung in § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz – Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge werden Neuzulassungen oder Umrüstungen, die bis Ende 2030 (bisher Ende 2025) erfolgen, befreit.
Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung Bei der Berechnung der Kfz-Steuer von Pkw kommt es auch auf das Datum der erstmaligen Zulassung an, das nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG 2002 – Steuersatz in drei Zeiträume fallen kann:
- erstmalige Zulassung bis zum 30. Juni 2009
- erstmalige Zulassung vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2020
- erstmalige Zulassung ab dem 1. Januar 2021
Größe des Hubraums in cm3 Die Motorisierung ist maßgeblich für die Höhe der Jahressteuer von Pkw. Dieselfahrzeuge werden wesentlich höher besteuert als Benziner.
- Die Größe des Hubraums ist ein technischer Wert des Motors und wird in Kubikzentimetern (cm3) angegeben. Dieser Wert ist mit ausschlaggebend für die Höhe des Kraftstoffverbrauchs. Denn ein großer Hubraum ermöglicht grundsätzlich mehr Motorleistung, da mit einem einzigen kombinierten Kolbenhub mehr Kraftstoff verbrannt werden kann.
- Zur Berechnung dieses Anteils an der Jahressteuer wird durch die Aufteilung der Gesamtgröße des Hubraums in 100-cm3-Schritten ein Faktor ermittelt und aufgerundet, der dann entsprechend für Benziner mit 2,00 € und für Dieselfahrzeuge mit 9,50 € multipliziert wird.
Beispielberechnung „Hubraumsteuer“ Für einen Diesel- oder Benzin-Pkw mit einem 2.225-cm3-Hubraum resultiert der Faktor 23 (aufgerundet aus 2.225 cm3 : 100 cm3 = 22,25).
- Steueranteil Hubraum Benziner-Pkw: 23 x 2,00 € = 46,00 €
- Steueranteil Hubraum Diesel-Pkw: 23 x 9,50 € = 218,50 €
Höhe der CO2-Emissionen in g/km Unabhängig von der Art des Verbrennungsmotors fällt für Pkw mit einem CO2-Ausstoß bis 95 g/km keine CO2-Steuer an. Erst für Pkw mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Januar 2021, die die 95-g/km-Obergrenze an CO2-Emissionen überschreiten, erhöht sich die Jahressteuer auf über insgesamt sechs Stufen ansteigende Steuersätze.
- So starten z. B. geringfügigere Überschreitungen bis max. 115 g/km CO2-Ausstoß mit 2,00 €/g in Stufe 1.
- Bei einem hohen CO2-Ausstoß kommen für jedes weitere Gramm, das die Schwelle von 195 g/km CO2 überschreitet, weitere 4,00 €/g in Stufe 6 hinzu.
Beispiele für „CO2-Steuer-Beiträge“ für Pkw mit
- 115 g/km CO2-Emissionen = 40,00 € Steueranteil
- 135 g/km CO2-Emissionen = 84,00 € Steueranteil
- 155 g/km CO2-Emissionen = 134,00 € Steueranteil
- 175 g/km CO2-Emissionen = 192,00 € Steueranteil
- 195 g/km CO2-Emissionen = 260,00 € Steueranteil
Gesamtgewicht Bei Nutzfahrzeugen dient grundsätzlich ihr Gesamtgewicht als Berechnungsgrundlage für die Jahressteuer. Daher können Kfz-Steuern für Nutzfahrzeuge niedriger als für Pkw ausfallen.
- Bei Kfz mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t richtet sich die Jahressteuer ausschließlich nach ihrem Gesamtgewicht.
- Bei Kfz mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t hingegen beeinflussen auch Schadstoff- und Geräuschemissionen die Höhe der Kfz-Steuern.
Schadstoff- und Geräuschklassen Bei schweren Nutzfahrzeugen werden emissionsarme Fahrzeuge bei der Besteuerung begünstigt. So berechnet sich die Jahressteuer von Transportern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t nicht nur nach der Höhe ihres Gesamtgewichts, sondern auch nach ihrer Einstufung in eine Emissionsklasse.
- Grundlage für die Schadstoffklassen sind die Emissionen der gasförmigen Schadstoffe Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe und Stickoxide sowie luftverunreinigende Partikel. Die Einstufung erfolgt nach Maßgabe der Anlage XIV zu § 48 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) – Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge. Je höher die Schadstoffklasse, desto emissionsärmer ist das Fahrzeug.
- Nach § 49 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) – Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage gelten Kraftfahrzeuge, die zur Geräuschklasse G 1 gehören, als geräuscharm.
Ist eine Einordnung weder in eine der Schadstoffklassen noch in die Geräuschklasse G 1 möglich, kann die Jahressteuer in Abhängigkeit vom Gesamtgewicht des Fahrzeugs auf maximal 1.681 € steigen.
Wie berechnet sich die Jahressteuer für leichte Transporter?
Wenn Sie in Ihrem Unternehmen Transporter als Arbeitsmittel einsetzen, sind andere Faktoren relevant für die Höhe der Jahressteuer als bei Pkw. Dabei kommt es zunächst darauf an, ob es sich um leichte Nutzfahrzeuge (bis 3,5 t Gesamtgewicht) oder schwere Nutzfahrzeuge (über 3,5 t Gesamtgewicht) handelt.
- Leichte Nutzfahrzeuge (LCV): Bei Transportern bis 3,5 t Gesamtgewicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG 2002 – Steuersatz ist ausschließlich ihr Gesamtgewicht für die Jahressteuer relevant.
- Schwere Nutzfahrzeuge (HGV): Für Kraftfahrzeuge über 3,5 t haben nach § 9 Abs. 1 Nr. 4a bis d KraftStG 2002 – Steuersatz neben dem Gesamtgewicht auch die Schadstoffklasse oder die Geräuschklasse Relevanz für die Steuerberechnung.
Bei beiden Fahrzeugarten werden die Jahressteuerbeträge in 200-kg-Schritten vom Gesamtgewicht gestaffelt berechnet.
Beispiel „Jahressteuerberechnung für einen Transporter mit 2.500 kg Gesamtgewicht“
Die Jahressteuer für je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil davon staffelt sich wie folgt: 11,25 € für Kfz bis zu 2.000 kg 12,02 € für Kfz über 2.000 kg bis zu 3.000 kg 12,78 € für Kfz über 3.000 kg bis zu 3.500 kg
Somit ergibt sich folgende Berechnung: 2.000 kg : 200 kg = 10 10 x 11,25 € = 112,50 €
500 kg : 200 kg = 2,5, aufgerundet 3 3 x 12,02 € = 36,06 €
Jahressteuer: 112,50 € + 36,06 € = 148,56 €
Wie berechnet sich die Jahressteuer für Ihre Pkw-Neuanschaffungen?
Ihre Antriebsart und Motorleistung, die Höhe ihrer CO₂-Emissionen und der Zeitpunkt ihrer erstmaligen Zulassung sind bei Pkw für die Höhe ihrer Jahressteuer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2c KraftStG 2002 – Steuersatz ausschlaggebend.
Nutzen Sie den Kfz-Steuer-Rechner des Bundesfinanzministeriums
Zur Berechnung der Jahressteuer können Sie den Kfz-Steuer-Rechner des Bundesfinanzministeriums nutzen. Wählen Sie zunächst die Fahrzeugart aus, um weitere erforderliche Angaben zu machen.
Für Pkw geben Sie Antriebsart, Hubraum in cm3 und CO2-Wert in g/km ein.
- Werte zum CO2-Ausstoß von Pkw finden Sie auf der Modellseite des jeweiligen Herstellers oder nutzen Sie den Fahrzeugkonfigurator auf dessen Website.
- Falls Ihnen eine Zulassungsbescheinigung vorliegt, finden Sie im Teil I im Feld P.1 den Hubraum des Fahrzeugs in cm3 und im Feld V.7 den CO2-Wert in g/km.
Für Nutzfahrzeuge geben Sie die verkehrsrechtlich zulässige Gesamtmasse sowie die Emissionsklasse ein.
- Die verkehrsrechtlich zulässige Gesamtmasse in kg finden Sie im Feld F.2 der Zulassungsbescheinigung Teil I.
- Die Emissionsklasse, die sog. Euro-Abgasnorm, finden Sie im Feld 14.1 der Zulassungsbescheinigung Teil I.
Wie beeinflussen Steuern Ihre Referenzraten?
Haben Sie sich für steuerbefreite Fahrzeuge in Ihrer Flotte entschieden? Oder kommen E-Fahrzeuge für Ihren Mobilitätsbedarf zurzeit nicht in Frage, so dass Kfz-Steuern Fahrzeugbudgets belasten? Welche Entscheidungen noch Ihre Referenzraten beeinflussen, erfahren Sie in unserem Wegweiser.
Welche interessanten steuerlichen Regelungen gibt es in anderen europäischen Ländern?
Die EU hält an ihrem Null-Emissions-Ziel für neue Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge im Jahr 2035 fest. Dabei machen Unternehmensflotten rund 60 % der Neuzulassungen in der EU aus. Daher will die EU ihre Mitgliedstaaten ermutigen, weitere Maßnahmen zur Dekarbonisierung von Unternehmensflotten zu ergreifen, um die Zahl der Fahrzeuge mit einem Antrieb auf Basis fossiler Brennstoffe zu reduzieren.
Im Einklang mit den EU-Vorschriften entscheiden die Mitgliedsländer selbst darüber, E-Auto-Käufe zu subventionieren, Kfz-Steuern bzw. Zulassungssteuern emissionsarmer Fahrzeuge zu senken oder die Pauschalbesteuerung für die E-Dienstwagen-Privatnutzung attraktiver zu gestalten. Jedoch können neue Aktionspläne der EU oder neue politische Entscheidungsträger sowie ein hoher E-Mobilitäts-Reifegrad in den einzelnen Ländern auch dazu beitragen, dass staatliche Förderungen von E-Autos kurz-, mittel- oder langfristig reduziert werden.
Welche Länder sind reif für E-Mobilität?
Länder mit einem hohen E-Mobilitäts-Reifegrad wie z. B. die Niederlande werden vermutlich staatliche Anreize für die Anschaffung von E-Autos in Zukunft weiter reduzieren. In unserer Excel-Übersicht können Sie auf einen Blick sehen, welche von 47 Ländern bereits reifer in Sachen E-Mobilität sind und welche noch am Anfang stehen.
Wie entwickelt sich die staatliche Förderung von CO2-freien Firmenfahrzeugen in Europa?
Unser European Vehicle Tax White Paper bietet internationalen Fuhrparkmanagern eine prägnante Übersicht über Neuerungen bei der Besteuerung insbesondere von emissionsarmen Fahrzeugen, den BEVs (Battery Electric Vehicles) und den PHEVs (Plug-in Hybrid Electric Vehicles). Das Whitepaper konzentriert sich auf die sieben EU-Länder Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Niederlande, Portugal und Spanien sowie das Vereinigte Königreich.
- Kfz- und Zulassungssteuer: In einigen Ländern fällt für Fahrzeughalter zusätzlich zur Kfz-Steuer, also der jährlichen Verkehrssteuer, eine für die Inbetriebsetzung des Fahrzeugs einmalige Zulassungssteuer an. Die Kfz-Steuer wird im Whitepaper als „Road Tax“ bzw. „Vehicle Tax“, die Zulassungssteuer als „Registration Tax“ bezeichnet.
- Dienstwagenfahrer: Für Dienstwagenfahrer ist die monatliche Versteuerung des geldwerten Vorteils (BIK = Benefits in Kind), der ihnen aus der Firmenwagen-Privatnutzung entsteht, ein wichtiges Kriterium für die Fahrzeugauswahl.
Belgien – Abschaffung der Kfz- und Zulassungssteuerbefreiung für E-Autos
- Kfz-/Zulassungssteuer: Die bisherige Befreiung von der jährlichen Kfz- bzw. Verkehrssteuer für Pkw, der „Jaarlijkse Verkeersbelasting“, und der Zulassungs- bzw. Inbetriebnahmesteuer „Belasting op Inverkeerstelling (BIV)“ für CO2-freie Fahrzeuge wird für Neuzulassungen ab dem 1. Januar 2026 in Flandern abgeschafft.
- Hier finden Sie den Kfz-Steuer-Rechner Vlaams Belastingsportaal der flämischen Regierung auf Niederländisch.
Deutschland – Beibehaltung der Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos
- Kfz-Steuer: Seit dem 18. Mai 2011 gilt in Deutschland eine Kfz-Steuer-Befreiung für Elektrofahrzeuge nach § 3d KraftStG 2002 – Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge für maximal zehn Jahre ab Erstzulassung. Sie gilt weiterhin bis zum 31. Dezember 2035 für Neuzulassungen, die bis spätestens zum 31. Dezember 2030 erfolgt sind.
- Dienstwagenfahrer: Seit 1. Juli 2025 qualifizieren sich E-Autos von Dienstwagenfahrern mit einem Bruttolistenpreis von bis zu 100.000 € für die günstige 0,25-Prozent-Regelung zur Pauschalversteuerung des geldwerten Vorteils.
- Kaufförderung für Privatpersonen: Die Bundesregierung hat im Koalitionsausschuss am 8. Oktober 2025 ein Förderprogramm vereinbart, um den Umstieg auf klimaneutrale Mobilität, insbesondere für Haushalte mit kleinem und mittlerem Einkommen, zu fördern. Wie die E-Auto-Förderung für Privatpersonen genau aussehen wird, ist noch nicht bekannt.
Frankreich – Verschärfung der CO2- und Gewichtsstrafsteuer In Frankreich wird die sog. CO2-Strafsteuer und Gewichtsstrafsteuer weiter verschärft. Das französische Bonus-Malus-System („Malus Écologique“) für Neuzulassungen gibt es bereits seit 2007. Dabei handelt es sich um eine Zulassungssteuer, deren Höhe in Abhängigkeit vom CO2-Ausstoß und vom Gewicht dynamisch angepasst wird, wenn ein bestimmter CO2-Schwellenwert überschritten wird.
- CO2-Besteuerung: Lag der Schwellenwert für den CO2-Ausstoß im Jahr 2025 noch bei 113 g/km, wird ab 2026 bereits ab einem CO2-Ausstoß von 106 g/km und ab 2027 bereits bei 99 g/km CO₂-Ausstoß die Strafsteuer fällig. Beachtlich: Im Jahr 2025 liegt die Strafsteuer für neu zugelassene Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 193 g/km bei 70.000 €.
- Gewichtsbesteuerung: Wird der Schwellenwert des Fahrzeuggewichts von 1.600 kg überschritten, zahlen Sie für jedes Kilogramm Gewichtsüberschreitung 10,00 €. Hybridmodelle mit über 50 km rein elektrischer Reichweite erhalten einen Nachlass um 200 kg, aber maximal 15 % des Gesamtgewichts.
- Kfz-Steuer für vollelektrische Fahrzeuge: Reine E-Fahrzeuge, die bisher von der Kfz-Steuer befreit waren, unterliegen ab Juli 2026 einer teilweisen Gewichtssteuer.
- Dienstwagenfahrer Verbrenner/Hybrid/Plug-in-Hybrid: Der geldwerte Vorteil von Verbrenner-, Hybrid- und Plug-in-Hybrid-Firmenfahrzeugen wird seit Februar 2025 höher bewertet, nämlich von 9 % des Kaufpreises auf 15 % und von 30 % der monatlichen Leasingkosten auf 50 %. Dadurch steigt die steuerliche Belastung für Fahrer um 66 %.
- Dienstwagenfahrer E-Auto: Seit Februar 2025 begünstigen Regelungen zur Pauschalversteuerung ausschließlich in der EU hergestellte reine E-Fahrzeuge mit Eco-Score mit einer 50%–70%igen Steuererleichterung.
- Flottendekarbonisierung: Ab März 2025 müssen Flotten mit mehr als 100 Fahrzeugen Quoten für vollelektrische Fahrzeuge erfüllen oder mit jährlichen Strafen rechnen.
- Kaufförderung: Kaufzuschüsse werden durch Förderungen von Energiesparzertifikaten, den Certificats d’Économies d’Énergie (CEE), ersetzt.
Italien – hohe Steuervergünstigungen für E-Dienstwagen-Fahrer
- Dienstwagenfahrer: Ab Januar 2026 basiert die Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der Firmenwagen-Privatnutzung (Lavoro Accessorio oder Fringe Benefit) nicht mehr auf dem CO2-Ausstoß, sondern auf der Antriebsart. Angewandt wird ein Prozentsatz auf den Gesamtbetrag der Kilometerkosten, die bei einer durchschnittlichen Fahrstrecke von 15.000 km pro Jahr entstehen. Reine E-Fahrzeuge werden mit 10 % besonders begünstigt. Für Plug-in-Hybride gelten 20 % und für Benzin- bzw. Dieselantriebe 50 %.
- Kaufsubventionen wurden im September 2025 eingeführt und richten sich vor allem an Käufer mit geringem Einkommen und Kleinstunternehmen.
Niederlande – keine vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer mehr für E-Autos und Abschaffung von Steuervergünstigungen für E-Dienstwagen-Fahrer In den Niederlanden gibt es neben der Kfz-Steuer (Motorrijtuigenbelasting, MRB) eine einmalige Zulassungssteuer, die sog. BPM (Belasting van Personenauto’s en Motorrijwielen). Wer Niederländisch spricht, kann den Kfz-Steuer-Rechner des Belastingdienst, der niederländischen Steuerbehörde, nutzen.
- Kfz-Steuer für vollelektrische Fahrzeuge: Seit dem Jahr 2025 haben reine E-Fahrzeuge ihre vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer verloren und erhalten stattdessen einen Steuerrabatt von 75 % und ab dem Jahr 2026 von nur noch 30 %.
- Kfz-Steuer für Plug-in-Hybride: Für Plug-in-Hybride mit einem CO2-Ausstoß unter 50 g/km wurde der Steuerrabatt im Jahr 2025 von 50 % auf 25 % reduziert. Ab dem Jahr 2026 wird es für Plug-in-Hybride gar keinen Steuerrabatt mehr geben.
- Zulassungssteuer: Die Befreiung von der Zulassungssteuer für reine E-Fahrzeuge wurde für das Jahr 2025 abgeschafft. Stattdessen gilt für vollelektrische Fahrzeuge ein Grundbetrag von 667,00 €. Für 2026 ist die Höhe des Grundbetrags noch nicht bekannt.
- Dienstwagenfahrer – keine Steuervergünstigungen für Neuzulassungen ab 2026: Ihre Mitarbeiter in den Niederlanden müssen ihren geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung vollelektrischer Dienstwagen genauso hoch versteuern wie für Dienstwagen mit Verbrennungsmotor, bei denen 22 % des gesamten Fahrzeugwerts zum Bruttogehalt hinzugerechnet werden.
- Dienstwagenfahrer – Steuervergünstigungen für Neuzulassungen bis Ende 2025 haben noch fünf Jahre Bestand: Bereits gewährte Steuervergünstigungen haben nach Erstzulassung noch fünf Jahre Bestand. Für alle noch im Jahr 2025 neu zugelassenen rein elektrischen Dienstwagen werden 17 % des Fahrzeugwerts bis zu einem Bruttolistenpreis von 30.000 € zum Bruttogehalt hinzugerechnet. Übersteigt der Fahrzeugwert die 30.000-€-Grenze, werden für den darüberliegenden €-Betrag 22 % des Fahrzeugwerts zum Bruttogehalt hinzugerechnet.
Portugal – Befreiung von der autonomen Körperschaftssteuer für E-Autos In Portugal gibt es eine sog. „autonome Unternehmensbesteuerung“ für Unternehmen, die der Körperschaftsteuer (Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Coletivas, IRC) unterliegen, die auf bestimmte Geschäftsausgaben erhoben wird und die auch für die Anschaffung von Firmenfahrzeugen gilt. Bei der Anschaffung von Elektro- und Hybridfahrzeugen haben Unternehmen Steuervorteile.
- Reine E-Autos mit einem Katalogpreis bis zu 62.500 € sind in Portugal weiterhin von der autonomen Körperschaftssteuer befreit.
- Für Plug-in-Hybride bis zu einem Katalogpreis von 50.000 € gibt es Steuervergünstigungen, vorausgesetzt ihre rein elektrische Reichweite beträgt mindestens 50 km und die CO2-Emissionen liegen unter 50 g/km.
- Zulassungssteuer (Imposto sobre Veículos, ISV): Reine E-Fahrzeuge sind vollständig von der Zulassungssteuer befreit. Plug-in-Hybrid-Autos haben eine 75%ige Ermäßigung, die o. g. Mindestreichweite und den o. g. CO2-Ausstoß vorausgesetzt. Für Vollhybridfahrzeuge gibt es keine Ermäßigung mehr.
- Kfz-Steuer (Imposto Único de Circulação, IUC): Reine E-Fahrzeuge sind von der Kfz-Steuer befreit.
Spanien – neue zentrale Kaufsubventionen in Planung Seit 2020 gibt es in Spanien die MOVES-Förderprogramme für Elektromobilität, die Privatpersonen und Unternehmen bei der Finanzierung von Elektrofahrzeugen oder dem Aufbau einer Ladeinfrastruktur unterstützen.
- Kaufförderung 2025:MOVES III wurde mit einer Fördersumme von insgesamt 400 Mio. €, mit unterschiedlich hohen Beträgen aufgeteilt auf die 19 autonomen Gemeinschaften, bis Ende 2025 verlängert und gilt rückwirkend für Käufe ab dem 1. Januar 2025. Dabei sind für neue reine E-Autos mit einem Preis unter 45.000 € (ohne MwSt.) Zuschüsse von bis zu 7.000 € (bei Verschrottung des alten Fahrzeugs) und bis zu 4.500 € (ohne Verschrottung) möglich.
- Kaufförderung 2026: Für das Jahr 2026 soll nicht wie angenommen MOVES IV, sondern Auto Plan 2030 kommen, ein längerfristiges Förderprogramm, das eine gerechtere Verteilung und einfachere digitale Beantragung der Fördergelder verspricht.
- Dienstwagenfahrer: Die 30%ige Reduktion für die Versteuerung des geldwerten Vorteils von reinen E-Fahrzeugen und Plug-in-Hybriden bleibt vorerst bestehen.
Vereinigtes Königreich – signifikante Erhöhung der Kfz-Steuer für E-Autos und der Besteuerung von Plug-in-Hybrid-Dienstwagenfahrern
- Kfz-Steuer: Seit April 2025 zahlen Sie in UK für neu zugelassene vollelektrische Autos jährliche Kfz-Steuern (Vehicle Excise Duty, VED) – 10 £ im ersten Jahr, danach 195 £ wie für andere Antriebe üblich. Achtung: Für CO2-freie Fahrzeuge aus Ihrer Bestandsflotte, die zwischen dem 1. April 2017 und dem 25. März 2025 erstmals zugelassen wurden, gilt ebenfalls der Standardtarif von 195 £.
- Luxussteuer: Für teure Fahrzeuge mit einem Listenpreis von über 40.000 £ zahlen Sie seit dem Steuerjahr 2025/2026 fünf Jahre lang einen Zuschlag (Expensive Car Supplement, ECS) von 425 £ pro Jahr, fällig ab dem zweiten Jahr der Besteuerung.
- Dienstwagenfahrer E-Auto: Der Steuersatz für die Versteuerung des geldwerten Vorteils (P11D-Wert) für vollelektrische Dienstwagen steigt sukzessive an. Liegt er im Steuerjahr 2025/2026 für die Einkommenssteuer (in UK ist das der Veranlagungszeitraum vom 6. April bis 5. April des Folgejahres) bei 3 % des P11D-Werts, wird der Steuersatz voraussichtlich 9 % für das Steuerjahr 2029/2030 erreichen.
- Dienstwagenfahrer Plug-in-Hybrid: PHEVs werden noch bis zum Steuerjahr 2027/2028 nach Vorgaben für Emissionen (unter 50 g/km CO2) und rein elektrische Reichweite günstiger besteuert. Die Reichweite wird ab dem Steuerjahr 2028/2029 keinerlei Einfluss mehr auf den Steuersatz nehmen. Dieser liegt dann bei 18 % vom P11D-Wert und im Steuerjahr 2029/2030 bei 19 %. Auswirkungen für die Dienstwagenfahrer: So wird sich z. B. der Steuersatz für Plug-in-Hybride mit einer elektrischen Reichweite von über 70 Meilen (113 km) von 8 % auf 18 % des P11D-Werts mehr als verdoppeln und Steuersätze für Plug-in-Hybride mit einer elektrischen Reichweite von über 130 Meilen (209 km) werden sich von 5 % auf 18 % mehr als verdreifachen. Achtung: Hinzu kommt, dass mehrere Plug-in-Hybrid-Modelle schon jetzt in höhere Firmenwagensteuerklassen fallen als bisher, da das Vereinigte Königreich (in Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften) ab dem 1. Januar 2025 mit der Anwendung der strengeren Euro-6e-bis-Abgasnorm für neu auf den Markt gebrachte Plug-in-Hybrid-Modelle begonnen hat.
- Dienstwagenfahrer Verbrenner: Für die ohnehin höher besteuerten Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor wird der Steuersatz ab April 2028 jedes Jahr um einen Prozentpunkt erhöht.
- Kaufförderung: Im Juli 2025 wurde ein neues Förderbudget von 650 Mio. £ für Elektroautos eingeführt, das bis zum Finanzjahr 2028/2029 für Elektrofahrzeuge unter 37.000 £ gilt.
- London Congestion Charge: Die Befreiung von der Londoner City-Maut für Elektrofahrzeuge endet am 25. Dezember 2025. Jedoch bekommen E-Autos und E-Transporter einen 25%igen bzw. 50%igen Rabatt.
Tipp „Wie ist die Besteuerung Ihres Firmenwagens in den verschiedenen EU-Ländern geregelt?“
Auf der Website Your Europe finden Sie „Länderspezifische Informationen“ zu Kfz-Zulassung und Steuern in den 27 EU-Ländern sowie Links zu einschlägigen Internetseiten der nationalen Behörden.
8-Länder-Vergleich: Veränderungen bei der staatlichen Förderung von E-Autos
Um fundierte Entscheidungen im Flottenmanagement treffen zu können und die langfristige Wettbewerbsfähigkeit Ihrer Flotte zu sichern, ist es heute unerlässlich, steuerlichen Veränderungen einen Schritt voraus zu sein. Nutzen Sie daher unser anschaulich gestaltetes „European Vehicle Tax White Paper“, um internationale Kollegen über aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten.
Fazit: Behalten Sie steuerliche Änderungen im In- und Ausland im Blick
- Für emissionsarme Fahrzeuge mit geringem Kraftstoffverbrauch zahlen Sie in Deutschland und in anderen Ländern weniger Steuern. So sind z. B. in Deutschland reine E-Fahrzeuge dank staatlicher Förderung noch bis zum 31. Dezember 2035 von der Kfz-Steuer befreit.
- Welche Kfz-Steuern Ihr Unternehmen an seinen Standorten innerhalb und außerhalb Deutschlands in welcher Höhe zahlen muss, sollten Sie grundsätzlich mit einem Berater für internationales Steuerrecht besprechen. Unser European Vehicle Tax White Paper und Auszüge daraus wurden ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Internationalen Fuhrparkmanagern bietet sich ein prägnanter Überblick über Neuerungen in acht europäischen Ländern, der hilft, deren Auswirkungen zu antizipieren.
- Die von Land zu Land unterschiedlichen Besteuerungsregelungen können eine erhebliche Rolle bei der Fahrzeugauswahl spielen, da sich Änderungen bei Kfz-Steuern und Zulassungssteuern auf Ihre Flottenbudgets auswirken. So können vorher steuerlich attraktive Fahrzeuge durch neue, verschärfte Obergrenzen für CO2-Ausstoß oder Fahrzeuggewicht zu einer erheblichen steuerlichen Belastung führen. Und bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils können Steuererleichterungen für Ihre Dienstwagenfahrer entfallen.
- Das Jahr 2025 läutet eine neue Phase für die Mobilität europäischer Unternehmen ein. Anreize für den Umstieg auf E-Mobilität werden zum Teil weniger und die Vorschriften strenger. Die Elektrifizierung wird in der EU nicht mehr nur durch Subventionen vorangetrieben, sondern ist eine gesetzliche Vorgabe. Für Flottenmanager in Europa bedeutet dies, dass sie mit höheren Steuern rechnen, kleine Zeitfenster nutzen und ihre Fuhrparkausrichtung sowohl an die Bedürfnisse ihrer Mitarbeiter als auch an ihre Nachhaltigkeitsziele anpassen müssen.
Quellen
Mehr Fuhrpark Knowhow
Oder abonnieren Sie Fuhrpark Knowhow per E-Mail und erhalten Sie automatisch neue Beiträge und exklusive Downloads rund um Management & Kosten, Fahrer & Zufriedenheit und Umwelt & E-Mobilität bequem in Ihr Postfach.





